I. Grundsätze
1. Name, Zweck und Ziele
1.1. Der Verein führt den Namen „Das Glasperlenspiel in Asperg“.
1.2. Zweck des Vereins ist es: 1.2.1. Eine Gemeinschaft zu fördern und zu pflegen, deren Mitglieder die Freude und das Interesse an den vielfältigen kulturellen Erscheinungsformen des menschlichen Geistes ebenso verbinden wie, 1.2.2. Das Streben nach Entfaltung des individuellen Bewusstseins in der gemeinschaftlichen Begegnung. 1.2.3. Der Verein verfolgt somit Ziele, die Gemeinschaft, Kultur und Entwicklung des individuellen Bewusstseins vereinen.
1.3. Der Name des Vereins ist dem letzten Roman Hermann Hesses „Das Glasperlenspiel“ entlehnt. Durch den Zusatz „in Asperg“ soll betont werden, dass die Aktivitäten und Ziele des Vereins im Alltagsleben eines jeden stattfinden. Der Name hat somit programmatischen Charakter für den Verein. “Das Glasperlenspiel ist also ein Spiel mit sämtlichen Inhalten unserer Kultur, es spielt mit ihnen, wie etwa in den Blütezeiten der Künste ein Maler mit den Farben seiner Palette gespielt haben mag.“ Die Erscheinungsformen der Kultur wie Theater, Tanz, Musik, Literatur, Malerei, Wissenschaft usw. sind die Spielsteine des Vereins. Ein Spielthema kann mit einer Melodie beginnen, mit Tanz und Malerei fortgesetzt werden, um sich danach in einem wissenschaftlichen Vortrag wieder zu finden. Diese Vorgehensweise entspricht dem Umgang mit dem Thema einer Fuge. Letztendlich führt das Spiel zum Gewahr werden einer allem zugrunde liegenden Einheit.
1.4. Aus dem Zweck und den Zielen des Vereins ergeben sich folgende Aufgaben: 1.4.1. Unterhalten einer Bühne und eines räumlichen Umfeldes, in dem sich der angesprochene Geist in der Begegnung entfalten kann. 1.4.2. Die Suche nach und die Verpflichtung von Menschen, die auf den Gebieten der Kunst, Wissenschaft, Religion, Technik und Politik zu Aussagen befähigt sind, die den obigen Zielen entsprechen. 1.4.3. Schaffen und Entwickeln von Formen, die das Geschehen der Bühne und den Zuschauer so verbinden, dass die Ziele des Vereins auf bald mögliche Weise getroffen werden.
II. Verfahrensvorschrift
2. Sitz- und Rechtsnatur
2.1. Der Verein hat seinen Sitz in Asperg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. 2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Grundsätze der Finanzwirtschaft
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig. 3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 3.3. Mit der Mitgliedschaft im Verein ist ein Jahresbeitrag verbunden. 3.4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.5. Angemessene Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind auf Antrag möglich und können vom Vorstand beschlossen werden. 3.6. Mitglieder können wie sonst Verpflichtete Veranstaltungen übernehmen (als Künstler, Vortragende usw.). Ihre Tätigkeit kann dann wie üblich honoriert werden. 3.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Organe des Vereins
4.1. Der Vorstand 4.2. Die Mitgliederversammlung
4.1. Der Vorstand
4.1.1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem jeweiligen Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 4.1.2. Der Gesamtvorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins und für die Erstellung des Veranstaltungsprogramms verantwortlich. Er besorgt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Näheres regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. 4.1.3. Beschlüsse werden mit einfachen Mehrheiten gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4.1.4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist (Vorstand i.S.v. §26 BGB). 4.1.5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der ersten Amtsperiode nach Vereinsgründung jedoch erst nach vier Jahren. 4.1.6. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist für die Kassenführung des Vereins verantwortlich und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. 4.1.7. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er hat über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
4.2. Die Mitgliederversammlung
4.2.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 4.2.2. Darüber hinaus muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 4.2.3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann aber auch aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter wählen. 4.2.4. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenübertragung ist unzulässig. 4.2.5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und zwei Rechnungsprüfer. 4.2.6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen und erteilt dem Vorstand sowie auf Antrag der Rechnungsprüfer dem Schatzmeister Entlastung. 4.2.7. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. 5.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch 5.2.1. freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann. 5.2.1. Tod eines Mitglieds. 5.2.3. Ausschluss aus dem Verein. 5.2.3.1. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand gekommen ist. 5.2.3.2. Bei grobem Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins. 5.2.3.3. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben.
6. Auflösung des Vereins
6.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 6.2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. 6.3. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 6.4. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an die örtliche Stadtverwaltung zu übertragen, die es nur zu kulturellen Zwecken verwenden darf.
gültig ab: 1.1.2002
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